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Förderung für Langzeitarbeitslose: Details zum neuen Regelinstrument

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Das Arbeitsministerium plant eine Reform der Förderungen für Langzeitarbeitslose und Langzeitbeziehende von Hartz IV.  Hierfür soll das Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geschaffen werden und Lohnkostenzuschüsse für Langzeitarbeitslose vereinfacht werden, wie aus einem Referentenentwurf hervorgeht.  

Das Arbeitsministerium (BMAS) plant ab 2019 die Einführung eines neuen Regelinstruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach ersten Ankündigungen Anfang des Jahres (O-Ton berichtete) liegt O-Ton Arbeitsmarkt nun ein unveröffentlichter Referentenentwurf der Förderbedingungen vor.

Leistungsberechtigte im SGB II („Hartz-IV-Empfänger“), die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre Hartz IV bezogen haben, sollen mit Lohnkostenzuschüssen in sozialversicherungspflichtige Arbeit integriert werden. Eine Förderung ist nur für die Personen möglich, die während des Leistungsbezugs nicht oder nur kurzzeitig geringfügig, sozialversicherungspflichtig oder selbstständig beschäftigt waren.

Die Beschäftigungsverhältnisse sollen sowohl bei privaten als auch öffentlichen Arbeitgebern geschaffen werden. Es ist eine Förderung für maximal fünf Jahre möglich. Während dieser Zeit sollen Arbeitgeber einen degressiven Lohnkostenzuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Der Zuschuss soll in den ersten beiden Jahren 100 Prozent des Entgelts betragen und danach jährlich um jeweils 10 Prozentpunkte bis auf 70 Prozent im fünften Jahr absinken. Während der fünfjährigen Förderdauer ist eine einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig.

Außerdem sollen geförderte Personen im ersten Jahr ihrer Teilnahme durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) oder einen beauftragten Träger begleitet und beraten werden. Ebenso sollen qualifizierende Maßnahmen während der gesamten Förderdauer möglich sein, die den Arbeitgebern erstattet werden können. Wenn für Teilnehmende die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung in Arbeit oder Ausbildung oder einer Maßnahme zum Erwerb eines Berufsabschlusses möglich ist, soll die Förderung vorzeitig beendet werden können.

Reform der „Förderung von Arbeitsverhältnissen“

Neben der Einführung des neuen Regelinstruments plant das BMAS eine Reform der „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ (FAV). Anders als im Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ sollen hier ungeachtet vom Hartz-IV-Bezug alle Personen gefördert werden können, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Aktuell (Mai 2018) erfüllen laut BA-Statistik knapp 470.000 Personen dieses Kriterium.

Im Gegensatz zur aktuellen Fassung der FAV finden auch „in der Person liegende Vermittlungshemmnisse“ keine Beachtung mehr. Daher soll auch der Lohnkostenzuschuss im neuen FAV pauschal ausgezahlt werden: Für mindestens zweijährige Arbeitsverhältnisse erhalten Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr der Beschäftigung. Außerdem soll – wie auch im Regelinstrument – eine beschäftigungsbegleitende Betreuung der Teilnehmenden durch die BA oder Dritte erfolgen.

Der große Wurf oder ein Tropfen auf den heißen Stein?

Viele Elemente aus dem aktuellen Referentenentwurf dürften zumindest bei den Wohlfahrtsverbänden Anklang finden. So hatten sich in den letzten Wochen Träger Wohlfahrtspflege und Gewerkschaften dafür ausgesprochen, dass öffentlich geförderte Beschäftigung für Langzeitarbeitslose nicht länger unter den Vorgaben der Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität gedacht werden dürfe (O-Ton berichtete hier, hier und hier). Auch der Ansatz, qualifizierende Maßnahmen mit der Teilnahme am Regelinstrument zu vereinbaren, findet sich im Referentenentwurf wieder.

Andererseits kommt der Entwurf nicht der Forderung nach, dass sich der Lohnkostenzuschuss am Arbeitgeberbrutto orientieren müsste. Dies könnte auf Arbeitgeber eine abschreckende Wirkung haben, wenn Förderung nicht zu einem Ausgleich der Minderleistung ausreicht – vor allem in Anbetracht der hier definierten, sehr arbeitsmarktfernen Zielgruppe.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Darstellung O-Ton Arbeitsmarkt.

Außerdem stellt sich die Frage, ob das Regelinstrument mit einem ursprünglich angedachten Teilnehmervolumen von 150.000 Personen ausreichend ist: So gab es beispielweise im Juni 2017 insgesamt rund 1,5 Millionen erwerbsfähige Hartz-IV-Empfänger, die seit mindestens sechs Jahren im Leistungsbezug waren. Ein Teil von ihnen waren allerdings sogenannte erwerbstätige „Aufstocker“, über die jedoch keine aktuellen Zahlen vorliegen. Insgesamt ging damals rund ein Viertel der insgesamt 4,4 Millionen erwerbsfähigen Hartz-IV-Empfängern einer Erwerbstätigkeit nach.

von Lena Becher

 

 

Zum Weiterlesen:

Bundesagentur für Arbeit, Bisherige Verweildauer im Regelleistungsbezug, Sonderauswertung, Mai 2019. 

Bundesagentur für Arbeit, Verweildauern im SGB II – Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise, Juni 2017.

Bundesagentur für Arbeit, Langzeitarbeitslosigkeit – Deutschland, Länder, Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit und Kreise, Mai 2018, Tabelle 1.

Referentenentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz), Stand: 31.05.2018 (unveröffentlicht).