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Sperrzeiten: Immer mehr Sanktionen in der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitsagenturen verhängten zwischen Januar und Dezember 2017 rund 810.000 Sperrzeiten gegen Empfänger von Arbeitslosengeld I, rund fünf Prozent mehr als im Vorjahr. Damit wurden monatlich etwa acht Prozent der Arbeitslosengeldzahlungen zeitweise aufgehoben. Häufigster Grund ist eine verspätete Meldung vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Das zeigt die Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen ein, um den Arbeitgeber im Falle eintretender Arbeitslosigkeit bis zu ein Jahr lang (bei älteren Arbeitslosen bis zu 24 Monate) finanziell abzusichern. Er erhält dann 60 Prozent des letzten Nettogehalts.

Durch „versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund“ kann der Arbeitnehmer allerdings einen Teil seines Anspruchs verwirken. Die Arbeitsagenturen verhängen dann Sperrzeiten, in denen kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird. Versicherungswidrig verhält sich der Arbeitnehmer, wenn er ein laufendes Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund kündigt, ein Jobangebot oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme, zum Beispiel eine Schulung, ablehnt, eine Maßnahme abbricht, sich nicht ausreichend um eine neue Arbeit bemüht, nicht zu Beratungsterminen oder zu ärztlichen Untersuchungen erscheint (Meldeversäumnis) oder zu spät meldet, dass er arbeitslos werden wird.

Seit 2013 immer mehr Sperrzeiten

Von Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017 verhängten die Arbeitsagenturen rund 810.000 Sperrzeiten. Durchschnittlich wurden 2017 also jeden Monat rund 64.000 Kürzungen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld I) vorgenommen. Seit 2013 hat die Zahl der Sperrzeiten kontinuierlich zugenommen, obwohl die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld I im gleichen Zeitraum immer weiter geschrumpft ist.

Im Verhältnis zum betroffenen Personenkreis gibt es also immer mehr Sperrzeiten in der Arbeitslosenversicherung. Gemessen an allen Arbeitslosengeld-I-Empfängern ergibt sich für das Jahr 2017 eine monatsdurchschnittliche Sperrzeitquote von 8,3 Prozent, wie O-Ton Arbeitsmarkt berechnet hat. Auch im Vergleich zu den Vorjahren ist die Sperrzeitquote gestiegen. Im Jahr 2013 lag die Sperrzeitquote noch bei 6,4 Prozent.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Darstellung O-Ton Arbeitsmarkt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld I wurde damit monatlich bei etwa jedem Zwölften zeitweise ausgesetzt. Die Sperrzeitquote stellt den Anteil der gesperrten an allen Arbeitslosengeld-I-Empfängern allerdings nur eingeschränkt dar, denn die Arbeitsagenturen können bei einer Person mehrere Sperrzeiten gleichzeitig aussprechen. Die in 2017 verhängten 810.000 Sperrzeiten entsprechen also nicht genau 810.000 gesperrten Personen. Eine deutliche Abweichung von der errechneten Sperrzeitquote ist dadurch aber nicht zu erwarten (O-Ton berichtete).

Häufigster Grund für Sperrzeiten: Verspätete Meldung vor Beginn der Arbeitslosigkeit

Die verspätete Meldung vor Beginn der Arbeitslosigkeit (Arbeitsuchendmeldung) ist mit 36,2 Prozent der häufigste Grund für eine Sperrzeit. Es folgen Meldeversäumnisse mit 31,5 Prozent und die Kündigung durch den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund mit 27,4 Prozent. Alle anderen Verstöße haben zusammen nur einen geringen Anteil von insgesamt 4,9 Prozent an allen verhängten Sperrzeiten.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Darstellung O-Ton Arbeitsmarkt.

von Lena Becher

 

 

Zum Weiterlesen:

Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld nach dem SGB III – Deutschland, Länder – November 2017 (weitere Monate per dropdown abrufbar), Tabelle 12.

Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld SGB III – Deutschland und West/Ost (Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 1991), Januar 2018.