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Teilnehmer dringend gesucht: BMAS erweitert Zielgruppe des ESF-Programms für Langzeitarbeitslose

Das Bundesarbeitsministerium passt zum zweiten Mal die Förderkriterien für das Sonderprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit an. Das geht aus einem Rundschreiben des Bundesverwaltungsamts hervor. Bisher sind erst ein Drittel der geplanten Plätze besetzt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) passt zum 1. Februar erneut die Förderrichtlinie des aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten Sonderprogramms zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit an und erweitert damit unter anderem den potentiellen Teilnehmerkreis. Mit den Änderungen würden Erkenntnisse aus der Umsetzungspraxis sowie Anregungen aus zwei Workshops mit Praktikern berücksichtigt und „zusätzliche Impulse für die Zielerreichung des Programms gegeben“, so das für die Umsetzung verantwortliche Bundesverwaltungsamt (BVA). Hier die Änderungen im Detail:

Ausweitung der Zielgruppe

Das Programm richtet sich an Personen, die seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung arbeitslos sind. „Zeiten der Unzumutbarkeit von Arbeit“ wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sowie Elternzeiten galten bisher nicht als Arbeitslosigkeit. „Sie werden der Arbeitslosigkeit gleichgestellt“, heißt es in dem Papier des BVA, das für die Abwicklung des Programms zuständig ist. Grund für die Ausweitung sei der geringe Anteil von teilnehmenden Frauen (rund 33 Prozent bei angestrebten 45 Prozent). Mit der Ausweitung der Förderfähigkeit auf diese Zielgruppe könnten nun auch Frauen teilnehmen, „deren Arbeitslosigkeit durch Kinderbetreuungszeiten unterbrochen war, die jedoch gleichwohl seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sind.

Die Zielerreichung des Sonderprogramms kommt nur schleppend voran. Nach inzwischen 20 Monaten Laufzeit hat das ESF-Programm rund 10.700 Teilnehmer und damit erst ein Drittel der angestrebten Teilnehmerzahl von 33.000 Personen bis 2020 erreicht. Die Zugangszahlen sind zudem zuletzt wieder gesunken. Bereits im November hatte Andreas Hammer eine weitere Lockerung der Förderbedingungen im Jahr des Bundestagswahlkampfes vermutet.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Zeitreihen zu ausgewählten arbeitsmarktpolitischen Instrumenten – Deutschland, Länder, Regionaldirektionen

Verlängerung des Eintrittsdatums

Das Ministerium verlängert den zeitlichen Rahmen für Eintritte in die geförderte Beschäftigung. Bisher sind diese an die finanzielle Förderung von Betriebsakquisiteuren (BAK), die Unternehmen für die Beschäftigung der Langzeitarbeitslosen finden sollen, gekoppelt. Deren Förderung endet im Juli 2017. Das BMAS geht nun davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt „in einer relevanten Zahl von Jobcentern noch Mittel zur Verfügung stehen“. Mit der Verlängerung des Eintrittsdatums ermöglicht das Ministerium diesen Jobcentern nun, das Geld auch ohne Betriebsaquisiteure für die weitere Förderung von Langzeitarbeitslosen bis Ende 2017 zu nutzen. Eine Verlängerung der Förderung der BAKs sei hingegen nicht vorgesehen.

Wegfall der Förderhöchstgrenze von 1.500 Euro für Qualifizierung

Die starre Förderhöchstgrenze von maximal 1.500 Euro pro Teilnehmer für arbeitsplatzbezogene berufliche Qualifizierungen habe sich als wenig praktikabel erwiesen. Das BMAS erlaubt den Jobcentern daher nun, im Rahmen der zugeteilten Fördermittel eigenverantwortlich über die Förderhöhe entscheiden zu können.

Verlängerung des Coaching-Zeitraums und Anpassung der Qualifikation der Coaches

Mit der Richtlinienänderung wird der Zeitraum des begleitenden Coachings flexibilisiert. Künftig kann für Arbeitnehmer, die in den ersten zwölf Monaten des Beschäftigungsverhältnisses für mehr als zwölf Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig sind, auch in der dreimonatigen Leistungsphase ein Coaching entsprechend der Stabilisierungsphase durchgeführt werden. Das Coaching wird dann wegen des krankheitsbedingten Beschäftigungsausfalls nach hinten verschoben. Wegen Krankheit ausgefallene Coachings müssen zudem nicht mehr nachgeholt werden. Weil qualifizierte Coaches schwierig zu finden seien, werden zudem die Qualifikationsanforderungen gesenkt.

Eingeschränkte Berichtspflicht der Jobcenter

Bisher mussten die Jobcenter sowohl über die eingeworbenen Stellen als auch über die besetzten Plätze berichten. Da sich im Zuge des Programm herauskristallisiert habe, „dass häufig aufgrund des besonderen Personenkreises eine bewerberorientierte Vorgehensweise bei der Stellenakquise erfolgt“, werden die Jobcenter von der Berichtspflicht übe die eingeworbenen Stellen befreit.

Bereits im Juni letzten Jahres hatte das BMAS die Förderkriterien für das zweite Sonderprogramm für Langzeitarbeitslose, Soziale Teilhabe, erweitert  (O-Ton berichtete).

 

 

Zum Weiterlesen:

Bundesverwaltungsamt, NEUIGKEITEN zum Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“

Bundesagentur für Arbeit, Zeitreihen zu ausgewählten arbeitsmarktpolitischen Instrumenten – Deutschland, Länder, Regionaldirektionen

Andreas Hammer, Aktuelle Entwicklung des Programms zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit