zurück

Rechtsgutachten: Hartz-IV-Sätze für Kinder sind zu niedrig

amnews-2-300x190Fast zwei Millionen Kinder in Deutschland leben in einem Hartz-IV-Haushalt. Ein nun veröffentlichtes Rechtsgutachten zeigt nun, dass die Leistungen für Kinder und ihre Eltern im Hartz-IV-System zu knapp bemessen sind und vor allem das Ziel der sozialen Teilhabe nicht erreichen.

In Deutschland lebt jedes siebte Kind in einem Hartz-IV-Haushalt, insgesamt sind es fast zwei Millionen. Je nach Altersstufe erhalten sie einen Hartz-IV-Regelsatz zwischen 245 und 322 Euro. Außerdem zahlt das Jobcenter anteilig die Wohnkosten. Ein Rechtsgutachten zu den Grundsicherungsleistungen für Kinder „Die Ermittlung der Bedarfe von Kindern – Probleme, Herausforderungen, Vorschläge“ von Prof. Dr. Anne Lenze offenbart nun das Ausmaß der Unterversorgung von Kindern und Eltern im Hartz-IV-System.

Hartz-IV-Sätze unter dem tatsächlichen Existenzminimum

Eigentlich sollen die Regelsätze im Hartz-IV-System sollen das sachliche und soziokulturelle Existenzminimum der Leistungsberechtigten abdecken. Doch für die Autorin des Rechtsgutachtens ist bereits die Berechnungsgrundlage für die Hartz-IV-Leistungen für Kinder und ihre Eltern mit Schwächen behaftet. Der Gesetzgeber zieht zur Berechnung des Existenzminimums die Einkommens- und Verbrauchsstatistik (EVS) heran. Aus dieser werden die Ausgaben für die existenziellen Ausgaben herangezogen und aus dem einzelnen „bedarfsrelevanten“ Posten wird der Regelsatz berechnet.

Die Ausgaben sind aber nicht die durchschnittlichen Ausgaben aller Haushalte, sondern lediglich der ärmsten 15 Prozent für Erwachsene und der ärmsten 20 Prozent für Kinder. Hierzu gehören auch „verdeckte Arme“: Haushalte, die unter dem Existenzminimum leben und auf Sozialleistungen beziehen. Damit wird das Leben unter dem Existenzminimum zum Maßstab der Ermittlung der Grundsicherungsleistungen.

Lenze bewertet die EVS vor allem in Hinblick auf die Leistungen für Familien als unzuverlässige Grundlage. Die Bedarfe für Kinder werden je nach Ausgabeposten zum Teil auf der Basis von weniger als 25 Haushalten ermittelt – die statistische Fehlerquote läge laut Lenze dabei bei 20 bis 100 Prozent. Die Frage nach den nötigen Ausgaben für Kinder kann also auf Basis der EVS nicht sicher beantwortet werden.

Keine Berücksichtigung von Ausgaben für die ganze Familie

Die Autorin kritisiert außerdem, dass bei den Regelsätzen für Erwachsene nicht zwischen Alleinstehenden und Eltern unterschieden wird und hiermit Ausgaben, die von Eltern zum Zweck der Erziehung und des Familienlebens getätigt werden, nicht berücksichtigt werden. Als Beispiele für diese Ausgaben nennt Lenze die Begleitkosten bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Ausgaben für gemeinsame Unternehmungen. Unter anderem deshalb können die Regelsätze nicht die Funktion der sozialen Teilhabe für Familien erfüllen. Eine Erhöhung nur der Leistungen für soziokulturelle Teilhabe könne allerdings auch nur dann bei der Familie ankommen, wenn auch das sächliche Existenzminimum abgedeckt sei.

Bildungs- und Teilhabeleistungen: Reform durch Starke-Familien-Gesetz

Positiv hebt Lenze die Reformen bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen (BUT) für Kinder einkommensschwacher Familien hervor. Hierzu zählen nicht nur Kinder im Hartz-IV-Bezug, sondern auch Kinder aus Familien mit geringen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Jedoch sind die Verbesserungen eher mager: Beispielsweise werden statt bisher 10 Euro nun 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe gewährt. Lenze weist darauf hin, dass dieser Betrag für viele Freizeitaktivitäten etwa in Vereinen oder in einer Musikschule nicht die tatsächlichen Ausgaben für das Hobby decken würde.   

Eine grundsätzliche Kritik übt die Autorin an der Konzeption der Grundsicherungsleistungen für Kinder. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen einerseits zwar den Anschluss der Kinder an die Mehrheitsgesellschaft leisten, bewegt sich aber andererseits absichtlich auf einem Minimalniveau, das anhand der ärmsten Haushalte ermittelt wird. Entsprechend negativ fällt auch Lenzes Urteil aus: „Es kann nicht darum gehen, die Teilhabe von Kindern an den geringen Ausgaben einer armen Referenzgruppe in der Vergangenheit zu orientieren, sondern Maßstab der Förderung müssen die Gelingensbedingungen für Bildung, soziale Teilhabe und Erwerbschancen in der Zukunft sein. Die Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen müssen sich an einer durchschnittlichen Lebenslage orientieren.“

von Lena Becher



Zum Weiterlesen:

Aust, Andreas (2018): Expertise: Regelbedarfe 2018, Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe in der Grundsicherung, Hrsg.: Der Paritätische Gesamtverband.

Lenze, Anne (2019): Rechtsgutachten: Die Ermittlung der Bedarfe von Kindern – Probleme, Herausforderungen, Vorschläge.

O-Ton Arbeitsmarkt, Kinder und Jugendliche: Jedes Siebte lebt in einem Hartz-IV-Haushalt, 26.07.2019.